Standards der Behandlung und Begutachtung von Transsexuellen der Deutschen
Gesellschaft für Sexualforschung, der Akademie für Sexualmedizin
und der Gesellschaft für Sexualwissenschaft
Seit 1980 gibt es in der Bundesrepublik Deutschland das Transsexuellengesetz
(TSG), das die juristischen Voraussetzungen der Vornamens- und Personenstandsänderung
regelt. Es existieren jedoch bislang keine verbindlichen Richtlinien für
die Behandlung und Begutachtung von Transsexuellen. Die 1979 erstmals
vorgelegten und seitdem mehrfach überarbeiteten "Standards of
Care" der Harry Benjamin International Gender Dysphoria Association
sind auf deutsche Verhältnisse nur begrenzt anwendbar. Deshalb wurden
die folgenden "Standards der Behandlung und Begutachtung von Transsexuellen"
von einer von der Deutschen Gesellschaft für Sexualforschung einberufenen
Expertenkommission unter der Leitung von Sophinette Becker erarbeitet.
Inhalte
1) Einleitung
2) Standards der Diagnostik und Differentialdiagnostik
a) Standards
der Diagnostik
b) Standards der Differentialdiagnostik
3) Standards der Psychotherapie / psychotherapeutischen
Begleitung
a) Qualifikation
des Therapeuten
b) Frequenz und Dauer der Psychotherapie
c) Psychotherapie und Indikation / Begutachtung
4) Standards der Indikationsstellung zur somatischen
Behandlung
a) Indikation
zur Hormonbehandlung
b) Indikation zur Transformationsoperation
5)
Standards der somatischen Behandlung
a) Standards
der Hormonbehandlung
b) Standards der Transformationsoperation
b.1) Voraussetzungen der Operation
b.2) Empfehlungen für die Frau-zu-Mann-Transformationsoperationen
b.3) Empfehlungen für die Mann-zu-Frau-Transformationsoperation
6)
Standards der Begutachtung nach dem Transsexuellengesetz
a) Begutachtung
nach § 1 Transsexuellengesetz
b) Begutachtung nach § 8 Transsexuellengesetz
7)
Referenzen
1) Einleitung
Transsexualität ist durch die dauerhafte innere Gewißheit,
sich dem anderen Geschlecht zugehörig zu fühlen, gekennzeichnet.
Dazu gehören die Ablehnung der körperlichen Merkmale des angeborenen
Geschlechts und der mit dem biologischen Geschlecht verbundenen Rollenerwartungen
sowie der Wunsch, durch hormonelle und chirurgische Maßnahmen soweit
als möglich die körperliche Erscheinungsform des Identitätsgeschlechts
anzunehmen und sozial und juristisch anerkannt im gewünschten Geschlecht
zu leben. Nach den heute gültigen diagnostischen Klassifikationsschemata
wird die Transsexualität als eine besondere Form der Geschlechtsidentitätsstörungen
angesehen.
Ursachen und Verlaufsbedingungen von Störungen der Geschlechtsidentität
sind noch weitgehend ungeklärt und Gegenstand verschiedenartiger
theoretischer Ansätze. Ein persistierendes transsexuelles Begehren
ist das Resultat sequentieller, in verschiedenen Abschnitten der psychosexuellen
Entwicklung gelegener, eventuell kumulativ wirksam werdender Einflußfaktoren.
Dementsprechend können unterschiedliche Entwicklungswege zur Ausprägung
des transsexuellen Wunsches führen.
Wegen der weitreichenden und irreversiblen Folgen hormoneller und/oder
chirurgischer Transformationsmaßnahmen besteht im Interesse der
Patienten die Notwendigkeit einer sorgfältigen Diagnostik und Differentialdiagnostik.
Die Heftigkeit des Geschlechtsumwandlungswunsches und die Selbstdiagnose
allein können nicht als zuverlässige Indikatoren für das
Vorliegen einer Transsexualität gewertet werden. Eine zuverlässige
Beurteilung ist nur im Rahmen eines längerfristigen diagnostisch-therapeutischen
Prozesses möglich. Wesentlicher Teil dieses Prozesses ist der sogenannte
Alltagstest, in dem der Patient () kontinuierlich und in allen sozialen
Bereichen im gewünschten Geschlecht lebt, um die notwendigen Erfahrungen
zu machen.
Behandlungskonzepte müssen der individuellen Entwicklung des jeweiligen
Patienten gerecht werden, wobei die scheinbare Alternative körperliche
Behandlungsmaßnahmen versus psychotherapeutische Behandlung zugunsten
eines integrativen Ansatzes überwunden werden sollte.
Der Patient wird darüber informiert, daß er die Modalitäten
der Kostenübernahme (Psychotherapie, organmedizinische Behandlungen,
Gutachten) klären muß.
Die folgenden Standards der Behandlung und Begutachtung von Transsexuellen
sind Mindestanforderungen. Abweichungen von diesen Standards sind in der
Patientenakte schriftlich zu begründen.
2) Standards der Diagnostik und Differentialdiagnostik
Bei der Interpretation der Angaben des Patienten ist zu
beachten, daß das Anstreben einer "Geschlechtsumwandlung"
eine Lösungsschablone für verschiedenartige Probleme der Identität
und/oder Geschlechtsidentität sein kann. Ergibt der diagnostische
Prozeß, daß die Diagnose Transsexualität im Sinne der
Standards nicht vorliegt, sind die "Standards der Behandlung und
Begutachtung von Transsexuellen" nicht anwendbar.
a) Standards der Diagnostik
Für die Diagnose der Transsexualität müssen
folgende Kriterien erfüllt sein:
- eine tiefgreifende
und dauerhafte gegengeschlechtliche Identifikation;
- ein anhaltendes
Unbehagen hinsichtlich der biologischen Geschlechtszugehörigkeit
bzw. ein Gefühl der Inadäquatheit in der entsprechenden Geschlechtsrolle;
- ein klinisch
relevanter Leidensdruck und/oder Beeinträchtigungen in sozialen,
beruflichen oder anderen wichtigen Funktionen.
Diese Kriterien
entsprechen weitestgehend jenen, die in den international gebräuchlichen
Klassifikationssystemen der Krankheiten (DSM-IV, ICD-10) genannt werden.
Im Unterschied zu diesen Klassifikationssystemen wird jedoch ein intersexuelles
Syndrom nicht zwingend als Ausschlußkriterium betrachtet. Allerdings
sollte in derartigen Fällen geprüft werden, ob anstelle des
Transsexuellengesetzes (TSG) die Regelung des § 47 Personenstandsgesetz
("Irrtümliche Geschlechtsfeststellung zum Zeitpunkt der Geburt")
anzuwenden ist.
Die genannten Kriterien verlangen folgende diagnostische Maßnahmen:
- eine Erhebung
der biographischen Anamnese mit den Schwerpunkten Geschlechtsidentitätsentwicklung,
psychosexuelle Entwicklung (einschließlich der sexuellen Orientierung),
gegenwärtige Lebenssituation;
- eine körperliche
Untersuchung mit Erhebung des gynäkologischen bzw. andrologischen/urologischen
sowie endokrinologischen Befundes;
- eine klinisch-psychiatrische/psychologische
Diagnostik, da viele Patienten mit Störungen der Geschlechtsidentität
erhebliche psychopathologische Auffälligkeiten aufweisen. Diese
können der Geschlechtsidentitätsstörung vorausgegangen
oder reaktiv sein oder gleichzeitig bestehen.
- Die klinisch-psychiatrische/psychologische
Diagnostik soll breit angelegt sein. Untersucht und beurteilt werden
sollen:
- das Strukturniveau
der Persönlichkeit und deren Defizite;
- das psychosoziale
Funktionsniveau;
- neurotische
Dispositionen bzw. Konflikte;
- Abhängigkeiten
/ Süchte;
- suizidale
Tendenzen und selbstbeschädigendes Verhalten;
- Paraphilien/Perversionen;
- psychotische
Erkrankungen;
- hirnorganische
Störungen;
- Minderbegabungen.
b) Standards der Differentialdiagnostik
Im Bereich der Geschlechtsidentitätsstörungen besteht eine ausgeprägte
Vielfalt an Verlaufsformen, Persönlichkeitsstrukturen, assoziierten
psychosozialen Merkmalen und sexuellen Partnerpräferenzen, die eine
präzise Differentialdiagnostik erforderlich machen.
Folgende
Differentialdiagnosen sind zu beachten:
- Unbehagen,
Schwierigkeiten oder Nicht-Konformität mit den gängigen Geschlechtsrollenerwartungen,
ohne daß es dabei zu einer überdauernden und profunden Störung
der geschlechtlichen Identität gekommen ist;
- partielle
oder passagere Störungen der Geschlechtsidentität, etwa bei
Adoleszenzkrisen;
- Transvestitismus
und fetischistischer Transvestitismus, bei denen es in krisenhaften
Verfassungen zu einem Geschlechtsumwandlungswunsch kommen kann;
- Schwierigkeiten
mit der geschlechtlichen Identität, die aus der Ablehnung einer
homosexuellen Orientierung resultieren;
- eine psychotische
Verkennung der geschlechtlichen Identität;
- schwere
Persönlichkeitsstörungen mit Auswirkung auf die Geschlechtsidentität.
3)
Standards der Psychotherapie / psychotherapeutischen Begleitung
Die psychotherapeutische Begleitung hat in Verbindung mit
dem Alltagstest zentrale Bedeutung in der Behandlung transsexueller Patienten
und muß in jedem Fall vor der Einleitung somatischer Therapiemaßnahmen
stehen.
Die Psychotherapie ist neutral gegenüber dem transsexuellen Wunsch.
Sie hat weder das Ziel, dieses Bedürfnis zu forcieren noch es aufzulösen
(auch wenn es zu einer Auflösung des transsexuellen Wunsches kommen
kann).
Darüber hinaus soll sie dazu dienen, die Diagnose Transsexualität
zu sichern. Zusammen mit dem Alltagstest soll die Psychotherapie dem Betroffenen
dazu verhelfen, die adäquate individuelle Lösung für sein
spezifisches Identitätsproblem zu finden. Sie soll eine Bearbeitung
relevanter psychischer Probleme des Patienten ermöglichen.
Bezüglich
des transsexuellen Wunsches müssen vor der Einleitung organmedizinischer
Maßnahmen zumindest folgende Kriterien gegeben sein:
- die innere
Stimmigkeit und Konstanz des Identitätsgeschlechts und seiner individuellen
Ausgestaltung ;
- die Lebbarkeit
der gewünschten Geschlechtsrolle ;
- die realistische
Einschätzung der Möglichkeiten und Grenzen somatischer Behandlungen
.
a)
Qualifikation des Therapeuten
Der Therapeut muß psychodiagnostische, psychopathologische
und psychotherapeutische Kompetenzen durch eine entsprechende Ausbildung
erworben haben und mit den Problemen der Transsexualität auf dem
aktuellen Kenntnisstand vertraut sein.
b) Frequenz und
Dauer der Psychotherapie
Frequenz und Dauer der Psychotherapie sollen Patient und
Therapeut gemeinsam bestimmen. Der Therapeut muß dabei die Möglichkeit
haben, den Patienten so gut kennenzulernen, daß er das Vorliegen
der drei genannten Kriterien beurteilen kann. Ist eine Indikation zur
Transformationsoperation gegeben, so soll die Psychotherapie bis zur Operation
fortgesetzt werden. Nach einer Operation wird dem Patienten eine psychotherapeutische
Weiterbetreuung empfohlen.
c) Psychotherapie
und Indikation / Begutachtung
Der Psychotherapeut kann sich sowohl an der Indikationsstellung
zur Hormonbehandlung und zur Transformationsoperation als auch an der
Begutachtung im Rahmen des TSG beteiligen. Er kann dies aber auch aus
therapieimmanenten Gründen ablehnen. Dies soll zu Beginn der Behandlung
mit dem Patienten geklärt werden. In dem Fall, in dem der Psychotherapeut
die Indikationsstellung und/oder Begutachtung nicht übernimmt, müssen
diese durch einen anderen Arzt/Psychologen entsprechend den Standards
erfolgen. Der Begriff "Therapeut" bezieht sich im folgenden
auf beide Möglichkeiten der Indikationsstellung.
4)
Standards der Indikationsstellung zur somatischen Behandlung
a) Indikation zur Hormonbehandlung
Vor der Indikation
zur hormonellen Behandlung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt
sein:
- Der Therapeut
kennt den Patienten in der Regel mindestens seit einem Jahr.
- Der Therapeut
hat die diagnostischen Kriterien überpüft.
- Der Therapeut
ist zu dem klinisch begründeten Urteil gekommen, daß bei
dem Patienten die drei genannten Kriterien der Psychotherapie (die innere
Stimmigkeit und Konstanz des Identitätsgeschlechts und seiner individuellen
Ausgestaltung, die Lebbarkeit der gewünschten Geschlechtsrolle
und die realistische Einschätzung der Möglichkeiten und Grenzen
somatischer Behandlungen) gegeben sind.
- Der Patient
hat das Leben in der gewünschten Geschlechtsrolle mindestens ein
Jahr lang kontinuierlich erprobt (sogenannter Alltagstest).
Sind die
Voraussetzungen erfüllt, erfolgt die Indikation in Form einer schriftlichen
Stellungnahme.
b) Indikation zur
Transformationsoperation
Vor der Indikationsstellung müssen neben der Überprüfung
der Diagnose und des Vorliegens der unter 3. (Standards der Psychotherapie/psychotherapeutischen
Begleitung) genannten Kriterien folgende Voraussetzungen erfüllt
sein:
- Der Therapeut
kennt den Patienten in der Regel mindestens seit eineinhalb Jahren.
- Der Patient
hat das Leben in der gewünschten Geschlechtsrolle mindestens seit
eineinhalb Jahren kontinuierlich erprobt (sogenannter Alltagstest).
- Der Patient
wird seit mindestens einem halben Jahr hormonell behandelt.
Erfolgt die
Indikationsstellung zur Transformationsoperation nicht durch den Psychotherapeuten,
so überzeugt sich der in diesen Fällen hinzugezogene Therapeut/Gutachter,
daß die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind und die
Psychotherapie stattgefunden hat.
Die Indikationsstellung zu einer Transformationsoperation muß in
Form einer gutachterlichen Stellungnahme durch einen qualifizierten Therapeuten
erfolgen.
Diese muß folgende Punkte beinhalten:
- Der Therapeut
soll nachvollziehbar darstellen, daß im Behandlungsverlauf die
Diagnose Transsexualität bestätigt wurde, d. h. daß
es im Erleben zu einem stabilen Identitätsgefühl im anderen
Geschlecht und im Verhalten zu einer dauerhaften Übernahme der
anderen Geschlechtsrolle gekommen ist.
- Der Patient
soll in Erscheinungsbild, Verhalten, Erleben und Persönlichkeit
charakterisiert werden.
- Die biographische
Anamnese soll mit Schwerpunkt auf dem individuellen Gesamtverlauf der
transsexuellen Entwicklung und den ihn beeinflussenden Faktoren in den
wesentlichen Aspekten dargestellt werden (ggfs. unter Einbeziehung fremdanamnestischer
Informationen).
- Der Verlauf
im Behandlungszeitraum (mit Angabe von Behandlungsdauer und -frequenz)
soll unter Bezugnahme auf die Erkenntnisse aus dem sogenannten Alltagstest
dargestellt werden. Insbesondere soll angegeben werden, wann mit dem
Alltagstest begonnen wurde, ob und wann eine Vornamensänderung
nach dem Transsexuellengesetz beantragt oder schon erfolgt ist und zu
welchen Veränderungen es in folgenden Bereichen gekommen ist: Befinden
und psychisches Gleichgewicht, Sicherheit in der Geschlechtsrolle, Sexualität,
Beziehungen zu Partnern, Familie und Freunden, Arbeitsfähigkeit
und Akzeptanz am Arbeitsplatz.
- Die körperlichen
Gegebenheiten für das Leben in der anderen Geschlechtsrolle sollen
geschildert werden. Angegeben werden soll, wie sich die Hormonbehandlung
körperlich und psychisch ausgewirkt hat, wie der Patient die körperlichen
Veränderungen bewertet und ggfs. wie der Patient mit möglichen
negativen Reaktionen der Umwelt auf sein Äußeres oder sein
Verhalten umzugehen vermag.
- Es soll
beschrieben werden, ob sich der Patient realistisch mit der Operation
und möglichen unerwünschten Folgen auseinandergesetzt hat,
welche spezifischen Erwartungen an das Operationsergebnis für den
Patienten im Vordergrund stehen (z. B. Aussehen, Funktion, Sexualität)
und ob der Wunsch nach weiteren operativen Eingriffen besteht.
- Es soll
erklärt werden, warum der Patient ohne Operation auf Dauer unter
einem größeren Leidensdruck stehen würde.
- Es soll
eine Prognose gestellt werden, wie sich die Transformationsoperation
auf die soziale Integration, Beziehungsfähigkeit, Arbeitsfähigkeit
und Selbständigkeit wahrscheinlich auswirken wird.
5)
Standards der somatischen Behandlung
Hormonbehandlung und Transformationsoperation vor dem vollendeten
18. Lebensjahr sind nur in Ausnahmefällen indiziert und bedürfen
einer besonderen Begründung.
a) Standards der
Hormonbehandlung
- Die Indikation
zur hormonellen Behandlung, wie unter 4.1 (Indikation zur Hormonbehandlung)
beschrieben, ist unabdingbare Voraussetzung. Die Auswirkungen dieser
Behandlung sind zum Teil irreversibel (Stimmbruch, Behaarung, Hodenatrophie).
Eine zu früh begonnene Hormonbehandlung kann die Diagnostik erschweren
und eine ungünstige vorzeitige Festlegung bedeuten.
- Die Einleitung
der Hormonbehandlung und die Bestimmung der Frequenz der Kontrollen
soll durch einen endokrinologisch erfahrenen Arzt erfolgen. Zu Beginn
der Behandlung soll eine körperliche Untersuchung mit Befunddokumentation
(unter anderem zur Kontrolle des Therapieeffekts) vorgenommen werden.
Zur Beurteilung des aktuellen Thromboembolie-Risikos sollen familiäre
und eigene thromboembolische Ereignisse in der Vorgeschichte des Patienten
erfaßt werden. Des weiteren soll eine Leberanamnese erhoben und
die aktuelle Leberfunktion beurteilt werden.
- Die psychische
Verträglichkeit der hormonellen Behandlung und ihrer Auswirkungen
soll geprüft werden, ebenso die dauerhafte körperliche Verträglichkeit.
Der Patient muß über die Folgen der hormonellen Substitution
aufgeklärt werden. Er muß ferner darüber informiert
werden, daß die hormonelle Behandlung lebenslang erfolgen soll,
da sonst Schäden infolge eines hormonellen Defizits auftreten können.
Eine Einverständniserklärung wird empfohlen.
b) Standards der
Transformationsoperation
b.1) Voraussetzungen der Operation
- Der Operateur
muß sich davon überzeugen, daß die gutachterliche Stellungnahme
zur Indikation den Standards (siehe 4.2 Indikation zur Transformationsoperation)
entspricht.
- Der Operateur
soll durch die körperliche Untersuchung die technische Durchführbarkeit
des Eingriffs im speziellen Fall feststellen. Genitale Fehlbildungen
sind kein Ausschlußkriterium, sie sollen in das operative Konzept
integriert werden. Die Operabilität muß unter allgemeinmedizinischen
Kriterien gegeben sein.
- Vor der
Operation soll in allen Fällen eine für Mann-zu-Frau- und
Frau-zu-Mann-Transsexuelle unterschiedliche Einverständniserklärung
vorliegen, in der die Art der Behandlung sowie die Folgen und die möglichen
Komplikationen ausführlich erklärt werden. Notwendig ist auch
eine mündliche Aufklärung, die sich auf die Operation selbst
und ihre Irreversibilität, die Folgen der Gonadektomie und die
Notwendigkeit der dauerhaften hormonellen Substitution bezieht.
b.2) Empfehlungen
für die Frau-zu-Mann-Transformationsoperationen
Die Ziele der Operationen bei Frau-zu-Mann-Transsexuellen
sind unterschiedlich:
- Brustplastik:
Bei kleinen Brüsten subkutane Mastektomie mit Mamillenreduktion,
bei großen Brüsten Mastektomie mit freier Retransplantation
der verkleinerten Mamille.
- Hysterektomie
mit Exstirpation der Adnexe, wobei von vaginal auch die Scheide mit
entfernt werden kann.
- Operationen
am äußeren Genitale haben noch nicht zu einem Standardkonzept
geführt. Die Techniken der Peniskonstruktion und der Implantation
von Surrogat-Hoden sind noch im Erprobungsstadium. Deshalb sind individuelle
Lösungen indiziert.
b.3) Empfehlungen
für die Mann-zu-Frau-Transformationsoperation
Die Ziele der Operation bei Mann-zu-Frau-Transsexuellen
sind die Amputation des Penisschafts und der Hoden und die Bildung von
Vulva, Klitoris und Vagina.
Anders als bei Frau-zu-Mann-Transsexuellen kann für die Transformationsoperation
eine Standardmethode empfohlen werden:
- Die Bildung
einer Neovagina durch Implantation der invertierten Penishaut. Dabei
ist darauf zu achten, daß eine ausreichende Tiefe der Vagina erreicht
wird (z. B. durch Durchtrennung der Denonvillierschen Faszie). Die Operierten
müssen darüber aufgeklärt werden, daß auch bei
gutem Operationserfolg für die Funktionsfähigkeit der Scheide
regelmäßiges Bougieren nach der Operation unerläßlich
ist.
- Die Auskleidung
der Neovagina mit Penoskrotallappen sollte nicht durchgeführt werden,
da diese Methode zu einer behaarten Vagina führt.
- Die Auskleidung
der Neovagina mit freitransplantiertem Epidermislappen oder Darmscheiden
sollte wegen unbefriedigender Ergebnisse und erhöhtem Risiko nur
bei Komplikationen angewendet werden, speziell nach Schrumpfung oder
bei fehlender Tiefe.
- Führt
die hormonelle Behandlung nicht zu einer ausreichenden Gynäkomastie,
kann eine Mammaaugmentationsplastik indiziert sein.
- Die Veränderung
des männlichen Haarbalgverteilungsbildes ist nur durch Entfernung
der Haarwurzeln (Epilation) möglich. Diese Methode ist deshalb
in vielen Fällen indiziert; die Epilation kann schon während
der hormonellen Behandlung begonnen werden.
- Andere
operative Eingriffe (z. B. Nasenplastiken, Facelifting, Stimmbandverkürzung)
werden nach der Transformationsoperation immer wieder angestrebt, gelten
jedoch nicht als Standard.
6)
Standards der Begutachtung nach dem Transsexuellengesetz
Die Gutachten zur Vornamensänderung und zur Personenstandsänderung
müssen nach den Bestimmungen des TSG erstellt werden. Der Gutachter
muß wissen, daß die Begutachtung zur Vornamensänderung
(§ 1) bei weitem konsequenzenreicher ist (Mißbrauch zur Operationserlangung)
als die Begutachtung zur Personenstandsänderung (§ 8) nach erfolgter
Transformationsoperation.
a) Begutachtung nach § 1 Transsexuellengesetz
Das Ziel der Begutachtung ist es, die Entwicklung der Geschichte
der Geschlechtsidentität und ihrer Störung (unter Vergegenwärtigung
der Besonderheiten von Mann-zu-Frau- und Frau-zu-Mann-Transsexuellen)
im psychosozialen Umfeld mit seinen jeweiligen Einflußfaktoren in
den aufeinanderfolgenden Lebensphasen nachzuzeichnen. Der Gutachter soll
sich, wenn erforderlich, zusätzliche Informationen beschaffen, unter
denen Angaben wichtiger Bezugspersonen (Fremdanamnese) und psychologisch-medizinische
Befunde besondere Bedeutung haben. Das Gutachten muß sich an den
Standards der Diagnostik und Differentialdiagnostik (siehe 2.1. und 2.2)
orientieren und diese ausführlich zur Darstellung bringen. Die Beurteilung
soll wissenschaftlich begründet sein und eine kritische informationsverarbeitende
Diskussion einschließen. Eine Zusammenfassung des Probanden- bzw.
des Patientenberichts über subjektives Empfinden oder die Wiedergabe
der Selbstinterpretation seines Lebenslaufes allein ist keine gutachterliche
Urteilsbildung. Ebenso wichtig wie die Einfühlung in die Subjektivität
der transsexuellen Überzeugung ist die kritische Aufmerksamkeit für
objektivierbare Aspekte des Verhaltens.
Das Vorliegen der Voraussetzungen zur Vornamensänderung muß
aus der Beurteilung schlüssig hervorgehen. Die im TSG genannten Voraussetzungen
sind folgendermaßen zu interpretieren:
- Transsexuelle
"Prägung" ist nicht verhaltensbiologisch zu verstehen,
sondern als schrittweise und mehrfaktorielle Entwicklung der Transsexualität,
die rekonstruierend bewertet werden muß.
- Der mindestens
dreijährige "Zwang" bedeutet die Unmöglichkeit,
sich mit dem Geburtsgeschlecht zu versöhnen, und die anhaltende
innere Gewißheit (deren Konstanz möglichst aus dem Verlauf
des sogenannten Alltagstests zu bewerten ist), dem anderen Geschlecht
anzugehören.
- Die "hohe"
Wahrscheinlichkeit der Unveränderbarkeit des Zugehörigkeitsempfindens
zum anderen Geschlecht bezieht sich auf den derzeitigen medizinischen
Wissensstand und ist zu prognostizieren aus den diagnostischen, anamnestischen
und lebenssituativen Belegen für eine irreversible transsexuelle
Entwicklung.
Wenn die Begutachtung zu dem Ergebnis führt, daß die Voraussetzungen
nicht erfüllt sind, soll dies benannt und ggfs. eine Nachbegutachtung
vorgeschlagen werden.
Die gutachterliche Empfehlung, dem Antrag auf Vornamensänderung
gemäß § 1 TSG zu entsprechen, ist keine Indikation für
eine somatische Behandlung. Dies soll in der Beurteilung klar und deutlich
zum Ausdruck gebracht werden. Allerdings eröffnet § 4 TSG
die Möglichkeit, im Rahmen prognostischer Erwägungen zur Indikation
bzw. Kontraindikation somatischer Behandlungen Stellung zu nehmen.
b) Begutachtung nach § 8 Transsexuellengesetz
Bei der Begutachtung zur Personenstandsänderung im
Sinne des § 8 TSG ist zu klären, ob die Kriterien nach §
1 vorliegen (siehe 6.1 Begutachtung nach § 1 TSG), eine dauerhafte
Unfruchtbarkeit gegeben und "eine deutliche Annäherung an das
körperliche Erscheinungsbild des anderen Geschlechts" erzielt
worden ist. Die Erfüllung der letztgenannten Voraussetzung richtet
sich nach dem Stand des medizinischen Wissens (siehe 5.2 Standards der
Transformationsoperation) und der Rechtsprechung.
Referenzen
Für die redaktionelle Unterstützung bei der Erarbeitung
dieser Standards danken die Autoren Bärbel Kischlat- Schwalm.
Anschrift
der Autoren:
Dipl.-Psych. Sophinette Becker, Klinikum der J. W. Goethe-Universität
Frankfurt am Main, Institut für
Sexualwissenschaft, Theodor-Stern-Kai 7, 60590 Frankfurt am Main
Priv.-Doz. Dr. med. Hartmut A. G. Bosinski, Klinikum der Christian-Albrechts-Universität
Kiel,
Sexualmedizinische Forschungs- und Beratungsstelle, Arnold-Heller-Str.
12, 24105 Kiel
Priv.-Doz. Dr. phil. Ulrich Clement, Institut für systemische Forschung,
Kußmaulstr. 10, 69120 Heidelberg
Prof. Dr. med. Wolf Eicher, Diakonissenkrankenhaus, Frauenklinik, Speyerer
Str. 91 - 93, 68163 Mannheim
Dr. med. Thomas M. Goerlich, Universität Leipzig, Klinik für
Anästhesiologie und Intensivtherapie, Liebigstr.
20, 04080 Leipzig
Prof. Dr. rer. biol. hum. Uwe Hartmann, Medizinische Hochschule Hannover,
Arbeitsbereich Klinische
Psychologie, Abt. Klinische Psychiatrie und Psychotherapie, Carl-Neuberg-Str.
1, 30625 Hannover
Prof. Dr. med. Götz Kockott, Klinikum rechts der Isar, Psychiatrische
Klinik und Poliklinik der Technischen
Universität, Ismaninger Str. 22, 81675 München
Prof. Dr. med. Dipl.-Psych. Dieter Langer, Medizinische Hochschule Hannover,
Zentrum für Psychologische
Medizin, Carl-Neuberg-Str. 1, 30625 Hannover
Dr. med. Wilhelm F. Preuss, Universitätskrankenhaus Hamburg-Eppendorf,
Abteilung für Sexualforschung,
Martinistr. 52, 20246 Hamburg
Prof. Dr. phil. Gunter Schmidt, Universitätskrankenhaus Hamburg-Eppendorf,
Abteilung für Sexualforschung,
Martinistr. 52, 20246 Hamburg
Prof. Dr. med. Alfred Springer, Ludwig-Boltzmann-Institut, Salztorgasse
6/5/8, A - 1010 Wien
Prof. Dr. med. Dr. jur. Reinhard Wille, Klinikum der Christian-Albrechts-Universität
Kiel, Sexualmedizinische
Forschungs- und Beratungsstelle, Arnold-Heller-Str. 12, 24105 Kiel
() Mit "der Patient" ("der Therapeut", "der Gutachter")
ist hier und im folgenden stets auch "die Patientin" ("die
Therapeutin", "die Gutachterin") gemeint. Der Einfachheit
halber wird jedoch durchgehend das männliche Personalpronomen verwendet.
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