Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz
- LPartG)
A b s c h n i t t 1 Begründung der Lebenspartnerschaft
§ 1
Form und Voraussetzungen
(1) Zwei Personen gleichen Geschlechts begründen eine Lebenspartnerschaft,
wenn sie gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit
erklären, mit-einander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen
zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner). Die Erklärungen
können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben
werden. Die Erklärungen werden wirksam, wenn sie vor der zuständigen
Behörde erfolgen. Weitere Voraussetzung für die Begründung
der Lebenspartnerschaft ist, dass die Lebenspartner eine Erklärung
über ihren Vermögensstand (§ 6 Abs. 1) abgegeben haben.
(2) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam begründet werden
1. mit einer Person, die minderjährig oder verheiratet ist oder bereits
mit einer anderen Person eine Lebenspartnerschaft führt; 2. zwischen
Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind; 3. zwischen
vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern; 4. wenn die Lebenspartner
bei der Begründung der Lebenspartnerschaft darüber einig sind,
keine Verpflichtungen gemäß § 2 begründen zu wollen.
A b s c h
n i t t 2 Wirkungen der Lebenspartnerschaft
§ 2
Partnerschaftliche Lebensgemeinschaft
Die Lebenspartner sind einander zu Fürsorge und Unterstützung
sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet. Sie tragen füreinander
Verantwortung.
§ 3
Lebenspartnerschaftsname
(1)
Die Lebenspartner können einen gemeinsamen Namen (Lebenspartnerschaftsnamen)
bestimmen. Zu ihrem Lebenspartnerschaftsnamen können die Lebenspartner
durch Erklärung den Geburtsnamen eines der Lebenspartner bestimmen.
Die Erklärung über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens
soll bei der Begründung der Lebenspartnerschaft erfolgen. Die Erklärungen
werden wirksam, wenn sie vor der zuständigen Behörde erfolgen.
Voraussetzung für die Wirksamkeit einer später abgegebenen Erklärung
ist ihre öffentliche Beglaubigung.
(2) Ein Lebenspartner, dessen Geburtsname nicht Lebenspartnerschaftsname
wird, kann durch Erklärung dem Lebenspartnerschaftsnamen seinen Geburtsnamen
oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens
geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht,
wenn der Lebenspartnerschaftsname aus mehreren Namen besteht. Besteht
der Name eines Lebenspartners aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser
Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung wird wirksam, wenn sie
vor der zuständigen Behörde erfolgt. Die Erklärung kann
widerrufen werden; in diesem Fall ist eine erneute Erklärung nach
Satz 1 nicht zulässig. Der Widerruf wird wirksam, wenn er vor der
zuständigen Behörde erfolgt. Die Erklärung und der Widerruf
müssen öffentlich beglaubigt werden.
(3) Ein Lebenspartner behält den Lebenspartnerschaftsnamen auch nach
der Beendigung der Lebenspartnerschaft. Er kann durch Erklärung seinen
Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung
des Lebenspartnerschaftsnamens geführt hat, oder seinen Geburtsnamen
dem Lebenspartnerschaftsnamen voranstellen oder anfügen. Absatz 2
gilt entsprechend.
(4) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Lebenspartners
zum Zeitpunkt der Er-klärung nach den Absätzen 1 bis 3 einzutragen
ist.
§ 4
Umfang der Sorgfaltspflicht
Die Lebenspartner haben bei der Erfüllung der sich aus dem lebenspartnerschaftlichen
Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige
Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden
pflegen.
§ 5
Verpflichtung zum Lebenspartnerschaftsunterhalt
Die Lebenspartner sind einander zum angemessenen Unterhalt verpflichtet.
Die §§ 1360a und 1360b des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten
entsprechend.
§ 6
Erklärung über den Vermögensstand
(1) Vor der Begründung der Lebenspartnerschaft haben sich die Lebenspartner
über den Vermögensstand zu erklären. Dabei müssen
die Lebenspartner entweder erklären, dass sie den Vermögensstand
der Ausgleichsgemeinschaft vereinbart haben, oder sie müssen einen
Lebenspartnerschaftsvertrag (§ 7) abgeschlossen haben.
(2) Beim Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft wird Vermögen,
das die Lebenspartner zu Beginn der Lebenspartnerschaft haben oder während
der Lebenspartnerschaft erwerben, nicht gemeinschaftliches Vermögen.
Jeder Lebenspartner verwaltet sein Vermögen selbst. Bei Beendigung
des Vermögensstandes wird der Überschuss, den die Lebenspartner
während der Dauer des Vermögensstandes erzielt haben, ausgeglichen.
Die §§ 1371 bis 1390 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten
entsprechend.
(3) Ist die Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 2 oder der Lebenspartnerschaftsvertrag
unwirksam, so besteht Vermögenstrennung.
§ 7
Lebenspartnerschaftsvertrag
(1) Die Lebenspartner können ihre vermögensrechtlichen Verhältnisse
durch Vertrag (Lebenspartnerschaftsvertrag) regeln. Der Vertrag muss bei
gleichzeitiger Anwesenheit beider Lebenspartner zur Niederschrift eines
Notars geschlossen werden. Die §§ 1409 und 1411 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gelten entsprechend.
(2) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht, wenn die Lebenspartner vor der Begründung
der Lebenspartnerschaft den Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft
in der in § 6 Abs. 1 vorgesehenen Form vereinbaren.
§ 8
Sonstige vermögensrechtliche Wirkungen
(1) Zugunsten der Gläubiger eines der Lebenspartner wird vermutet,
dass die im Besitz eines Lebenspartners oder beider Lebenspartner befindlichen
beweglichen Sachen dem Schuldner gehören. Im Übrigen gilt §
1362 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetz-buchs
entsprechend.
(2) § 1357 und die §§ 1365 bis 1370 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gelten entsprechend.
§ 9
Sorgerechtliche Befugnisse des Lebenspartners
(1) Führt der allein sorgeberechtigte Elternteil eine Lebenspartnerschaft,
hat sein Lebenspartner im Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil
die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen
Lebens des Kindes. § 1629 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
gilt entsprechend.
(2) Bei Gefahr im Verzug ist der Lebenspartner dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen
vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der sorgeberechtigte
Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.
(3) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 einschränken
oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
(4) Die Befugnisse nach Absatz 1 bestehen nicht, wenn die Lebenspartner
nicht nur vorübergehend getrennt leben.
§ 10
Erbrecht
(1) Der überlebende Lebenspartner des Erblassers ist neben Verwandten
der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung
oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft gesetzlicher
Erbe. Zusätzlich stehen ihm die zum lebenspartnerschaftlichen Haushalt
gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines
Grundstücks sind, und die Geschenke zur Begründung der Lebenspartnerschaft
als Voraus zu. Ist der überlebende Lebenspartner neben Verwandten
der ersten Ordnung gesetzlicher Erbe, so steht ihm der Voraus nur zu,
soweit er ihn zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt.
Auf den Voraus sind die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften
anzuwenden.
(2) Sind weder Verwandte der ersten noch der zweiten Ordnung noch Großeltern
vorhanden, erhält der überlebende Lebenspartner die ganze Erbschaft.
(3) Das Erbrecht des überlebenden Lebenspartners ist ausgeschlossen,
wenn zur Zeit des Todes des Erblassers 1. die Voraussetzungen für
die Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 oder
2 gegeben waren und der Erblasser die Aufhebung beantragt oder ihr zugestimmt
hatte oder 2. der Erblasser einen Antrag nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 gestellt
hatte und dieser Antrag begründet war. In diesen Fällen gilt
§ 16 entsprechend.
(4) Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten.
Die §§ 2266 bis 2273 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten
entsprechend.
(5) Auf eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen
Lebenspartner bedacht hat, ist § 2077 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
(6) Hat der Erblasser den überlebenden Lebenspartner durch Verfügung
von Todes wegen von der Erbfolge aus-geschlossen, kann dieser von den
Erben die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil
verlangen. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über
den Pflichtteil gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass der Lebenspartner
wie ein Ehegatte zu behandeln ist.
(7) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Erbverzicht
gelten entsprechend.
§ 11
Sonstige Wirkungen der Lebenspartnerschaft
(1) Ein Lebenspartner gilt als Familienangehöriger des anderen Lebenspartners,
soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die Verwandten eines Lebenspartners gelten als mit dem anderen Lebenspartner
verschwägert. Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen
sich nach der Linie und dem Grad der sie vermittelnden Verwandtschaft.
Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Lebenspartnerschaft,
die sie begründet hat, aufgelöst wurde.
A b s c h
n i t t 3 Getrenntleben der Lebenspartner
§ 12
Unterhalt bei Getrenntleben
(1) Leben die Lebenspartner getrennt, so kann ein Lebenspartner von dem
anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen
während der Lebenspartnerschaft angemessenen Unterhalt verlangen.
Der nichterwerbstätige Lebenspartner kann darauf verwiesen werden,
seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen,
es sei denn, dass dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen
unter Berücksichtigung der Dauer der Lebenspartnerschaft und nach
den wirtschaftlichen Verhältnissen der Lebenspartner nicht erwartet
werden kann.
(2) Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich
zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unbillig wäre.
§ 1361 Abs. 4 und § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs
gelten ent-sprechend.
§ 13
Hausratsverteilung bei Getrenntleben
(1) Leben die Lebenspartner getrennt, so kann jeder von ihnen die ihm
gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen Lebenspartner
herausverlangen. Er ist jedoch verpflichtet, sie dem anderen Lebenspartner
zum Gebrauch zu überlassen, soweit dieser sie zur Führung eines
abgesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung nach den
Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.
(2) Haushaltsgegenstände, die den Lebenspartnern gemeinsam gehören,
werden zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt.
Das Gericht kann eine angemessene Vergütung für die Benutzung
der Haushaltsgegenstände festsetzen.
(3) Die Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt, sofern die
Lebenspartner nichts anderes vereinbaren.
§ 14
Wohnungszuweisung bei Getrenntleben
(1) Leben die Lebenspartner getrennt oder will einer von ihnen getrennt
leben, so kann ein Lebenspartner verlangen, dass ihm der andere die gemeinsame
Wohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt,
soweit dies notwendig ist, um eine schwere Härte zu vermeiden. Steht
einem Lebenspartner allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum,
das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf
dem sich die gemeinsame Wohnung befindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen;
Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht
und das dingliche Wohnrecht.
(2) Ist ein Lebenspartner verpflichtet, dem anderen Lebenspartner die
gemeinsame Wohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung zu überlassen,
so kann er vom anderen Lebenspartner eine Vergütung für die
Benutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.
A b s c h
n i t t 4 Aufhebung der Lebenspartnerschaft
§ 15
Aufhebung
(1) Die Lebenspartnerschaft wird auf Antrag eines oder beider Lebenspartner
durch gerichtliches Urteil aufgehoben.
(2) Das Gericht hebt die Lebenspartnerschaft auf, wenn 1. beide Lebenspartner
erklärt haben, die Lebenspartnerschaft nicht fortsetzen zu wollen,
und seit der Erklärung zwölf Monate vergangen sind; 2. ein Lebenspartner
erklärt hat, die Lebenspartnerschaft nicht fortsetzen zu wollen,
und seit der Zustellung dieser Erklärung an den anderen Lebenspartner
36 Monate vergangen sind; 3. die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft für
den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Lebenspartners
liegen, eine unzumutbare Härte wäre.
(3) Die Lebenspartner können ihre Erklärungen nach Absatz 2
Nr. 1 oder 2 widerrufen, solange die Lebenspartnerschaft noch nicht aufgehoben
ist. Widerruft im Falle des Absatzes 2 Nr. 1 einer der Lebenspartner seine
Erklärung, hebt das Gericht die Lebenspartnerschaft auf, wenn seit
der Abgabe der übereinstimmenden Erklärung 36 Monate vergangen
sind.
(4) Die Erklärungen nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 und nach Absatz 3 müssen
persönlich abgegeben werden und bedürfen der öffentlichen
Beurkundung. Sie können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung
abgegeben werden.
§ 16
Nachpartnerschaftlicher Unterhalt
(1) Kann ein Lebenspartner nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft
nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen, kann er vom anderen Lebenspartner
den nach den Lebensverhältnissen während der Lebenspartnerschaft
angemessenen Unterhalt verlangen, soweit und solange von ihm eine Erwerbstätigkeit,
insbesondere wegen seines Alters oder wegen Krankheiten oder anderer Gebrechen,
nicht erwartet werden kann.
(2) Der Unterhaltsanspruch erlischt, wenn der Berechtigte eine Ehe eingeht
oder eine neue Lebenspartnerschaft begründet. Im Übrigen gelten
§ 1578 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 erster Halbsatz und Satz 4, Abs. 2 und
3, §§ 1578a bis 1581 und 1583 bis 1586 und § 1586b des
Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(3) Bei der Ermittlung des Unterhalts des früheren Lebenspartners
geht dieser im Falle des § 1581 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
einem neuen Lebenspartner und den übrigen Verwandten im Sinne des
§ 1609 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor; alle anderen
gesetzlich Unterhaltsberechtigten gehen dem früheren Lebenspartner
vor.
§ 17
Familiengerichtliche Entscheidung
Können sich die Lebenspartner anlässlich der Aufhebung der Lebenspartnerschaft
nicht darüber einigen, wer von ihnen die gemeinsame Wohnung künftig
bewohnen oder wer die Wohnungseinrichtung und den sonstigen Hausrat erhalten
soll, so regelt auf Antrag das Familiengericht die Rechtsverhältnisse
an der Wohnung und am Hausrat nach billigem Ermessen. Dabei hat das Gericht
alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Regelung
der Rechtsverhältnisse an der Wohnung oder am Hausrat hat rechtsgestaltende
Wirkung.
§ 18
Entscheidung über die gemeinsame Wohnung
(1) Für die gemeinsame Wohnung kann das Gericht bestimmen, dass 1.
ein von beiden Lebenspartnern eingegangenes Mietverhältnis von einem
Lebenspartner allein fortgesetzt wird oder 2. ein Lebenspartner in das
nur von dem anderen Lebenspartner eingegangene Mietverhältnis an
dessen Stelle eintritt.
(2) Steht die gemeinsame Wohnung im Eigentum oder Miteigentum eines Lebenspartners,
so kann das Gericht für den anderen Lebenspartner ein Mietverhältnis
an der Wohnung begründen, wenn der Verlust der Wohnung für ihn
eine unbillige Härte wäre.
(3) Die §§ 3 bis 7 der Verordnung über die Behandlung der
Ehewohnung und des Hausrats und § 60 des Wohnungseigentumsgesetzes
gelten entsprechend.
§ 19
Entscheidung über den Hausrat
Für die Regelung der Rechtsverhältnisse am Hausrat gelten die
Vorschriften der §§ 8 bis 10 der Verordnung über die Behandlung
der Ehewohnung und des Hausrats entsprechend. Gegenstände, die im
Alleineigentum eines Lebenspartners oder im Miteigentum eines Lebenspartners
und eines Dritten stehen, soll das Gericht dem anderen Lebenspartner nur
zuweisen, wenn dieser auf ihre Weiterbenutzung angewiesen ist und die
Überlassung dem anderen zugemutet werden kann.
Das Gesetz zur "Eingetragenen Partnerschaft"
berührt auch die rechtliche Stellung
von Transgendern
(von
Pyromella)
Schon im
Herbst 1999 wurde der Projektgruppe "Geschlecht und Gesetz"
klar, dass ein Gesetz zur Eingetragenen Partnerschaft, oft auch mit verschiedenen
Absichten der Betonung oder Verzerrung als "Homoehe" bezeichnet,
die Gruppe der Transidenten und Intersexuellen berühren wird. Seither
sind viele Aktivitäten von verschiedenen Seiten, Einzelpersonen und
Gruppierungen, in Richtung auf Lösungen unternommen worden.
Sowohl das Bundesministerium des Inneren als auch das Bundesjustizministerium
wissen um die Problematik, auch auf Ministerebene. Doch auf Seiten der
Interessenvertretungen, die für dieses Gesetz eintreten, oder es
mit Nachdruck verhindern möchten, ist die Problematik nur in den
seltensten Fällen bekannt. Versuchen Transgender sie zu erklären
so stoßen sie praktisch immer zunächst auf Unverständnis,
das dann einer großen Betroffenheit weicht, wenn das Problem verstanden
wurde.
Transgender, Transidenten und Intersexuelle, mit nicht eindeutiger Geschlechtszugehörigkeit
haben nach geltendem Recht ein Heiratsverbot. Mit der Einführung
der "Eingetragenen Partnerschaft" käme noch ein Partnerschaftsverbot
hinzu. In Deutschland stehen einem Menschen nur dann alle von der Verfassung
garantierten Rechte zu, wenn er geschlechtlich eindeutig ist - männlich
oder weiblich. Alle anderen Formen der Geschlechtlichkeit gelten als krank.
Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit wird beschnitten.
Wollen Transgender die Rechte, die von einer Geschlechtszugehörigkeit
abhängen wahrnehmen, so dürfen sie dies nur, wenn vorher "Experten"
zu dem Schluss gekommen sind, dass sie sich eindeutig zu einem Geschlecht
bekannt haben und dies auch für die Gesellschaft akzeptabel sei.
Was akzeptabel ist entscheiden "Experten", der Staat und seine
Volksvertreter halten sich dabei völlig heraus. Beugt sich ein Transgender,
Transident oder Intersexueller, dieser Expertenmeinung von akzeptabel
nicht, dann hat er den Entzug entsprechender Grundrechte eben selbst verschuldet.
Sowohl dem Innenminister, als auch der Justizministerin sind diese Aussagen
bekannt. Aber auch den Gegnern der "Eingetragenen Partnerschaft",
die so laut rufen es würde die Ehe mit ihrem besonderne Schutz durch
die Verfassung ausgehölt, möchte ich ein Problem der Transgender
aufzeigen.
Sind Transgender bereits verheiratet, bevor sie sich ihrer geschlechtlich
nicht eindeutigen Lebenslage bewusst waren, dann müssten sie und
ihre Familie durch den Art. 6, der Ehe und Familie unter den besonderen
Schutz des Gesetzes stellt, von diesem auch geschützt sein. Der Gesetzgeber
stiehlt sich aber mit einem Trick aus der Verantwortung: Entweder muss
der Transgender seine Familie verlassen - Trennungsjahr und Scheidung
(er kann ja später wieder zu seiner Familie ziehen, wenn die es denn
wolle), oder er gilt weiterhin dem zugewiesenen Geschlecht als zugehörig,
auch wenn das Paar dann ja in Wirklichkeit eine "echte" Homoehe
führt. Entsprechend würde es nach der Einführung der Eingetragenen
Partnerschaft dann auch Beziehungen geben, die nominell Homoehen sind,
aber zwischen Partnern verschiedener Geschlechter.
Ich hoffe, dass sowohl Befürwortern als auch Gegnern der Eingetragenen
Partnerschaft klar ist, dass es nicht damit getan ist "ein Stück
Himmel über sich selbst zu betrachten". Geschlecht ist mehr
als der Blick zwischen die Beine. Keine Rechtsform der Partnerschaft darf
so gestaltet sein, dass sie eine andere Partnerschaft unmöglich macht,
überhöht oder diskreditiert. Jede Partnerschaft heißt
"Verantwortung füreinander übernehmen". Damit wird
immer die Gemeinschaft mehr entlastet als belastet. Bei der besonderen
Schutzwürdigkeit von Ehe und Famile, niedergelegt im Art.. 6 des
GG, wird immer um den "heißen Brei" herum geredet. Ich
befürworte den Art. 6, er darf aber nicht dazu mißbraucht werden
andere Partnerschaften, die auf Liebe und Treue gegründet sind, auszuschließen
oder, wie im Fall von Transgendern, um Menschen wegen ihres Geschlechtes
zu benachteiligen.
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