§ 8 TSG
Zu den Voraussetzungen der Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit
bei Frau-zu-Mann-Transsexualismus
Beschluß vom 14. Juni 1995 - 1Z BR 95194
Aus den Gründen:
1.
Der Beteiligte zu 1) ist 1952 als Person weiblichen Geschlechts geboren.
Im Alter von 16/17 Jahren kam es zu einer längeren stationären
Behandlung in einer jugendpsychiatrischen Klinik wegen Persönlichkeitsstörung.
Nach gescheiterten Versuchen, beruflich Fuß zu fassen, unterzog
er sich einer mehrjährigen psychotherapeutischen Behandlung, in deren
Folge 1987 eine asexuelle Unterform einer Transsexualität diagnostiziert
wurde. Ab 1990 unterzog sich der Beteiligte zu 1) einer gegengeschlechtlichen
Hormonbehandlung. Im Sommer 1991 wurden operativ die Gebärmutter
(Hysterektomie) und die weibliche Brust (subkutane Mastektomie) entfernt.
Seither lebt er entsprechend seinem äußeren Erscheinungsbild
als Mann.
Am 13.9.1991 hat der Beteiligte zu 1) beim Amtsgericht beantragt, seine
bisherigen weiblichen Vornamen im Geburtsregister zu streichen und neue
männliche Vornamen einzutragen sowie ,,den Geschlechtseintrag zu
ändern". Das Amtsgericht hat die Vornamen antragsgemäß
geändert und festgestellt, daß ,,die Antragstellerin dem männlichen
Geschlecht als zugehörig anzusehen ist". Gegen diese Entscheidung,
soweit sie die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit betrifft,
hat die Beteiligte zu 2), die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht,
als Vertreterin des öffentlichen Interesses sofortige Beschwerde
eingelegt. Sie vertritt die Auffassung, daß bei Frau-zu-Mann-Transsexuellen
die Feststellung der dem Geburtseintrag widersprechenden Geschlechtszugehörigkeit
einen genitalverändernden operativen Eingriff mindestens in der Form
des "Scheidenverschlusses" voraussetze. Es müsse nämlich
sichergestellt sein, daß eine geschlechtliche Betätigung entsprechend
dem Ursprungsgeschlecht unmöglich sei. Das Landgericht hat die sofortige
Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen hat die Beteiligte zu 2) sofortige
weitere Beschwerde eingelegt mit. der sie ihre Rechtsauffassung weiter(verfolgt?)
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Die sofortige weitere Beschwerde ist statthaft (§ 9 Abs. 3 Satz
1, § 4 Abs. 4 Satz 1 TSG; § 27 Satz 1, § 29 Abs. 2 FGG).
Die Beteiligte zu 2) ist als Vertreterin des öffentlichen Interesses
(§ 2 Nr.1 der Verordnung zum Transsexuellengesetz, BayRS 300-3-29-J)
beschwerdeberechtigt (§ 3 Abs. 2 Nr.2, § 4 Abs. 4 Satz 1 TSG).
2. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
Alleiniger Beschwerdegegenstand sei der Antrag des Beteiligten zu 1) auf
Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit gemäß §
8 TSG (sog. ,,große Lösung"). Das Amtsgericht habe zutreffend
die Voraussetzungen für eine Änderung der Geschlechtszugehörigkeit
als erfüllt angesehen. Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen
gemäß § 9 Abs. 3, § 4 Absätze 2 und 3 TSG seien
erfüllt. Das Amtsgericht habe zu Recht auch die materiellen Voraussetzungen
des § 8 Abs. 1 TSG bejaht. Zweifelhaft und zwischen den Beteiligten
streitig sei, ob die Voraussetzungen der Nr.4 der Vorschrift erfüllt
seien. Zwar habe sich der Beteiligte zu 1) zweier operativer Eingriffe
im Sinne der Vorschrift unterzogen, nämlich der Gebärmutterentfernung
und der subkutanen Mastektomie. Hinsichtlich der primären Geschlechtsorgane
fehle es jedoch an einer genitalverändernden Operation, durch die
eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen (männlichen)
Geschlechts erreicht worden wäre. Der Wortlaut der in § 8 Abs.
1 Nr.4 TSG bezeichneten Voraussetzung sei daher nicht erfüllt Dieser
beruhe aber, wie sich aus den Gesetzgebungsmaterialien ergebe, auf der
besonderen Situation bei Mann-zu-Frau-Transsexuellen. Die Begründung
für das Erfordernis einer genitalverändernden Operation sei
der Ausschluß einer Eheschließung mit einer anderen männlichen
Person, solange die geschlechtliche Betätigung des Transsexuellen
als Mann möglich sei. Bei Frau-zu-Mann-Transsexualismus könne
entsprechendes - nämlich operative Eingriffe zur Bildung eines männlichen
Geschlechtsteils - nicht verlangt werden Die Erfolge entsprechende Eingriffe
seien in ästhetischer und funktioneller Hinsicht unbefriedigend und
daher dem Betroffenen nicht zumutbar.
Gleiches gelte für den operativen ,,Scheidenverschluß",
den die Beteiligte zu 2) im Anschluß an eine Entscheidung des OLG
Zweibrücken vom 24.6.1991 (NJW 1992, 760) für erforderlich halte.
Ein solcher Eingriff sei als Einzelmaßnahme schon wegen seiner besonderen
Risiken medizinisch nicht indiziert. Zu berücksichtigen sei auch,
daß die Scheide durch die mehrjährige Behandlung mit männlichen
Hormonen, der sich der Beteiligte zu 1) unterzogen habe, atrophiere, so
daß sie in der Regel für eine Kohabitation nicht mehr geeignet
sei. Im übrigen könne sich ein Frau-zu-Mann-Transsexueller aufgrund
der Identifizierung mit dem männlichen Geschlecht nicht mehr gemäß
dem weiblichen Ursprungsgeschlecht betätigen, weil er sich nicht
als Frau erlebe. Durch die eingeholten Gutachten sei die Ernsthaftigkeit
und das starke innere Bedürfnis, dem anderen Geschlecht zuzugehören,
nachgewiesen; es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, daß der Beteiligte
zu 1) bei seinem Entschluß bleibe; bei seiner Anhörung durch
den Amtsrichter habe er erklärt, er ,,denke nicht im Traum daran,
sich nochmals als Frau zu betrachten". Es sei daher davon auszugehen,
daß durch die durchgeführten Eingriffe die Voraussetzung einer
deutlichen Annäherung an das andere Geschlecht hinreichend erfüllt
sei.
3. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
Der Senat teilt die Auffassung, daß bei einem Frau-zu-Mann-Transsexualismus
die Feststellung der Zugehörigkeit zum männlichen Geschlecht
nicht notwendig voraussetzt, daß die vorgenommenen operativen Eingriffe
zur Bildung eines männlichen Geschlechtsteils und/oder eines künstlichen
Hodens geführt haben oder daß die Scheide "verschlossen"
wurde. Vielmehr kann die Feststellung nach § 8 TSG im Einzelfall
auch schon nach operativer Entfernung nur der weiblichen Brüste und
der Gebärmutter erfolgen.
a) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Voraussetzungen
nach § 8 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 TSG im vorliegenden Fall erfüllt
sind. Dies wird mit der weiteren Beschwerde auch nicht in Frage gestellt.
b) Nach § 8 Abs. 1 Nr.4 TSG setzt die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit
voraus, daß sich die betroffene Person "einem ihre äußeren
Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat,
durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen
Geschlechts erreicht worden ist".
(1) Die Vorschrift ist schon ihrem Wortlaut nach auslegungsbedürftig.
Einerseits ist von einem Eingriff die Rede, der andererseits die äußeren
Geschlechtsmerkmale verändert haben soll; durch den Eingriff soll
eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts
erreicht werden Das Erscheinungsbild der Person insgesamt muß diese
Annäherung aufweisen. Dabei unterscheiden sich die tatsächlichen
Verhältnisse bei Mann-zu-Frau-Transsexuellen erheblich von denjenigen
bei Frau-zu-Mann-Transsexuellen, wie schon das Landgericht zutreffend
hervorgehoben hat, ging der Gesetzgeber bei der Formulierung des §
8 Abs 1 Nr 4 TSG von der bei Mann-zu-Frau-Transsexualismus gegebenen Situation
aus (zur Problematik siehe auch Schneider NJW 1992, 2940), die im Hinblick
auf den Straftatbestand des § 175 StGB (damaliger Fassung) besondere
Probleme aufwarf. In der Gesetzesbegründung zum Regierungsentwurf
(BRDrucks. 6/79 S.26) heißt es im Hinblick auf die Notwendigkeit
einer genitalverändernden Operation, "daß es nicht angängig
wäre, jemanden die Eheschließung mit einer anderen Person männlichen
Geschlechts zu ermöglichen, so lange er sich geschlechtlich noch
als Mann betätigen kann". Es müsse eine Zuordnung zum anderen
(gemeint: weiblichen) Geschlecht ausgeschlossen sein, so lange ,,etwa
ein männlicher Transsexueller in der Lage wäre, die Straftatbestände
des § 175 StGB zu verwirklichen .
(2) Aus medizinischer Sicht bestehen zwischen den beiden in Betracht kommenden
Formen des Transsexualismus erhebliche Unterschiede, die sowohl die Eingriffsmöglichkeiten
wie insbesondere die Erfolgsaussichten betreffen. Die Einzelheiten sind
bei Pfäfflin (Recht & Psychiatrie 1993, 108) eingehend dargelegt.
Dort ist zusammenfassend. (S. 113) ausgeführt: ,,Die Scheidenoperationen
bei Mann-zu-Frau-Transsexuellen sind heute technisch ausgereift Sie sind
zwar nach wie vor sehr komplikationsträchtig, und nicht selten sind
Nachoperationen erforderlich. Bei entsprechend kompetenter Ausführung
sind die Ergebnisse jedoch gut bis sehr gut... Im Gegensatz dazu sind
die operativen Verfahren zur plastisch-chirurgischen Konstruktion eines
Penisäquivalentes wenig ausgereift und in extremem Maße komplikationsträchtig."
(3) Bei der Auslegung des Transsexuellengesetzes ist besonders zu berücksichtigen,
daß dieses im wesentlichen auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht
vom 11 10.1978 (BVerfGE 49, 268 = StAZ 1979 9) zurückgeht. Darin
hat das Bundesverfassungsgericht aus dem Grundrecht auf freie Entfaltung
der Persönlichkeit nach Art 2 Abs. 1 GG in Verb. mit Art. 1 Abs.
1 GG hergeleitet, daß bei irreversiblen Fallen von Transsexualismus
die personenstandsrechtliche Berücksichtigung nicht versagt werden
könne. Zu den tatsächlichen Voraussetzungen des vom Bundesverfassungsgericht
entschiedenen Falles ist ausgeführt (a.a.O.): "Ob eine therapeutisch
nicht gebotene geschlechtskorrigierende Operation als sittenwidrig anzusehen
wäre, ist hier nicht zu entscheiden. Bei dem Beschwerdeführer
war der Eingriff nach dem vorliegenden Gutachten medizinisch indiziert.
Transsexuelle wollen nach den gesicherten Erkenntnissen der Wissenschaft
ihr Geschlecht nicht manipulieren. Im Vordergrund steht für sie nicht
die Sexualität, sondern das Streben nach der Einstimmigkeit von Psyche
und Physis, so daß die Operation als Teil der Verwirklichung dieses
Zieles anzusehen ist."
Dieser Hintergrund ist nach Auffassung des Senats bei der Auslegung der
in § 8 Abs. 1 Nr.4 TSG genannten Voraussetzungen zu beachten. Als
Voraussetzung für die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit
können nur solche operativen Eingriffe verlangt werden, die nach
dem Stand der medizinischen Wissenschaft unter Berücksichtigung des
Wunsches des Transsexuellen sinnvoll und diesem nach Erfolgsaussichten
und Komplikationsrisiko zumutbar sind. Wie Pfäfflin überzeugend
dargelegt hat, sind die operativen Methoden zum Aufbau eines männlichen
Geschlechtsteils nach dem derzeitigen Stand der medizinischen Wissenschaft
"äußerst komplikationsträchtig und im Erfolg fragwürdig"
(a. a. O.S.117). Für die Scheidenverschlußoperation (Scheidenexstirpation)
als Einzeleingriff gilt im Ergebnis nichts anderes. Es kann daher dahinstehen,
ob durch eine operative Veränderung der Scheide dazu beigetragen
werden kann, das Erscheinungsbild einer Person an das des männlichen
Geschlechts anzunähern, was das Landgericht in Zweifel zieht. Entscheidend
ist, daß durch einen solchen mit dem grundsätzlichen Risiko
von Blasen- und Darmverletzungen verbundenen Eingriff zur Verwirklichung
des Geschlechtswunsches des Transsexuellen nichts gewonnen, die Durchführung
künftiger auf die Verwirklichung dieses Wunsches gerichteter Eingriffe
aber wesentlich erschwert, teils unmöglich gemacht wird (vgl. Pfäfflin
a.a.O. S.117). Der "Scheidenverschluß" als Einzeleingriff
kann aber unter Berücksichtigung der Entstehung und des gesetzgeberischen
Ziels des Transsexuellengesetzes nicht als Voraussetzung der Feststellung
nach § 8 TSG verlangt werden.
(4) Im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr.4 TSG ausreichend ist, daß ein
operativer Eingriff in die äußeren Geschlechtsmerkmale erfolgt
ist und daß hierdurch unter Berücksichtigung aller Umstände
des Einzelfalls ,,eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild
des anderen Geschlechts" erreicht worden ist. Hiervon sind die Vorinstanzen
überzeugt. Daß dabei auch die Auswirkungen der nicht operativen
Maßnahmen (hier die mehrjährige Hormonbehandlung) auf das Erscheinungsbild
der Person insgesamt berücksichtigt wurden, ist sachgerecht. Denn
soweit eine Annäherung des Erscheinungsbildes schon auf andere Weise
erreicht ist, bedarf es nicht eines weiteren operativen Eingriffs. Es
entspricht der vom Gesetzgeber im Anschluß an die Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts übernommenen Zielsetzung, die individuelle
Verwirklichung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1
in Verb. mit Art. 1 Abs. 1 GG in einem ordnungspolitisch angemessenen
und dem Betroffenen zumutbaren Rahmen auch gegenüber der angeborenen
Geschlechtszugehörigkeit zuzulassen, die Schranken für die Berücksichtigung
eines entsprechenden Wunsches nicht zu hoch anzusetzen. Dies gilt insbesondere
für operative Eingriffe, die aus medizinischer Sicht nicht indiziert
sind.
(5) Das schon vom Landgericht vertretene Ergebnis der Auslegung des §
8 Abs. 1 Nr.4 TSG in bezug auf die Notwendigkeit einer "Scheidenverschlußoperation"
steht in Übereinstimmung mit der medizinischen (vgl. Pfäfllin
a.a.O. S.113) und der gerichtlichern Praxis in Fällen eines Frau-zu-Mann-Transsexualismus.
Soweit das OLG Zweibrücken im Beschluß vom 24.6.1991 (NJW 1992,
760, 762) entgegen dem OLG Hamm (OLGZ 1983, 153) die gegenteilige Auffassung
für möglich hielt, hat es in dem in derselben Sache ergangenen
Beschluß vom 7.5.1993 (Recht & Psychiatrie 1993, 150) klargestellt,
daß es sich insoweit nicht um tragende Gründe seiner Entscheidung
gehandelt habe; es ist auch im Ergebnis von seiner früheren Auffassung
abgerückt. Für eine Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß
§ 28 Abs. 2 Satz 1 FGG besteht daher kein Anlaß.
4. Gemäß § 13 da Abs. 1 Satz 2 FGG hat der Beteiligte
zu 2) die durch das unbegründete Rechtsmittel dem Beteiligten zu
1) entstandenen außergerichtlichen Kosten zu ersetzen. Für
eine weitere Kostenentscheidung besteht kein Anlaß.
(Mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG)
|